Satzung

Unsere Satzung

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

  1. Die Stiftung führt den Namen „Internationale Hörstiftung“
  2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung privaten Rechts mit Sitz in Hannover

§ 2 Stiftungszweck / Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Stiftung ist die Förderung der Forschung auf dem Gebiet der Hörstörung sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen, hier die Rehabilitation Hörgeschädigter
  2. Dieser Zweck wird insbesondere erfüllt durch:
    1. Vergabe von wissenschaftlichen Forschungsaufträgen und Stipendien auf dem Gebiet der Hörforschung.
    2. Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Fortbildungsveranstaltungen.
    3. Vergabe von Preisen für hervorragende wissenschaftliche Leistungen auf dem Gebiet der Hörforschung.
    4. Herausgabe wissenschaftlicher Veröffentlichungen und Informationen.
    5. Förderung der klinischen Erprobung der Forschungsergebnisse in der Diagnose, Therapie und Rehabilitation.
    6. Die Unterstützung der Betroffenen in der Aus- und Weiterbildung
  3. Daneben kann die Stiftung auch die ideelle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften oder Körperschaften öffentlichen Rechts zur ideellen und materiellen Förderung der Forschung und Unterstützung hilfsbedürftiger von Hörschädigung betroffener Personen vornehmen. Die Förderung dieser Körperschaften wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln für die genannten Zwecke. (vgl. AEAO Nr. 1 zu § 58 Nr. 1)

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  3. Personen oder Institutionen dürfen durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen nicht begünstigt werden.
  4. Die Stifter und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

§ 4 Stiftungsvermögen

  1. Das Stiftungsvermögen beträgt bei Errichtung der Stiftung 300.000,– €
  2. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig.
  3. Aus den Erträgen des Stiftungsvermögens dürfen im steuerrechtlich zulässigen Rahmen (§ 58 Nr. 6 und 7a) Abgabenordnung) freie Rücklagen gebildet werden.

§ 5 Mittelverwendung, Geschäftsjahr

  1. Der Stiftungszweck wird aus den Erträgen des Stiftungsvermögens, sowie aus etwaigen nicht ausdrücklich zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmten Zuwendungen des Stifters oder Dritter, erfüllt.
  2. Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung steht den begünstigten Personen nicht zu. Die Empfänger sind jeweils zu verpflichten, die zweckentsprechende Verwendung der Mittel nachzuweisen,
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Stiftungsorgane

  1. Organe der Stiftung sind der Vorstand, das Kuratorium und der wissenschaftliche Beirat.
  2. Mit Ausnahme des Vorstandsvorsitzenden ist die gleichzeitige Mitgliedschaft in verschiedenen Organen nicht zulässig.
  3. Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Erstattung angemessener Auslagen; diese können auch pauschaliert werden.

§ 7 Vorstand, Mitgliederzahl, Amtszeit und Organisation

  1. Der Vorstand besteht aus 2 bis 3 Personen, die vom Kuratorium jeweils für einen Zeitraum von 4 Jahren gewählt werden. Der erste Vorstand wird vom Stifter im Stiftungsgeschäft bestimmt. Wiederwahl ist, auch mehrfach, zulässig.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Kuratorium abberufen werden.
  3. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder im Amt bis zur Neuwahl. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes wird ein Nachfolger nur bis zum Ende der laufenden Amtsperiode gewählt.
  4. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes, Rechte und Pflichten

  1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch jeweils zwei Mitglieder gemeinsam.
  2. Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe des Stiftungszweckes und nach dieser Satzung. Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere
    1. Verwaltung des Stiftungsvermögens
    2. Vergabe von Stiftungsmitteln (ggf. aufgrund von Richtlinien)
    3. Entscheidung über die Bildung von Rücklagen
    4. Rechnungslegung und Berichterstattung über die Verwaltung der Stiftung an das Kuratorium und an die Stiftungsaufsicht
    5. Berufung der Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats
    6. ggf. die Anstellung von Arbeitskräften.
  3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel auf Sitzungen, die mindestens einmal jährlich, im Übrigen nach Bedarf vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist von 2 Wochen einberufen werden.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig mit mindestens zwei seiner Mitglieder.
  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden oder der oder des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.
  6. Über die Sitzungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das von der Sitzungsleitung zu unterschreiben ist.
  7. Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren sind zulässig, sofern kein Vorstandsmitglied eine Sitzung wünscht.

§ 9 Kuratorium, Mitgliederzahl, Amtszeit und Organisation

  1. Das Kuratorium besteht aus mindestens 5 und höchstens 15 Personen. Sie sollen den für die Zweckerfüllung erforderlichen oder sinnvollen Sachverstand aufweisen. Die Mitglieder des ersten Kuratoriums werden von der Stifterin oder dem Stifter berufen; im Übrigen ergänzt sich das Kuratorium selbst durch Zuwahl bzw. wählt rechtzeitig vor Ablauf der Amtsperiode ein neues Mitglied.
  2. Die Amtszeit beträgt 5 Jahre. Wiederwahl ist, auch mehrfach, zulässig. Nach Ablauf der Amtsperiode bleiben die Mitglieder bis zur Neuwahl im Amt.
  3. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, wird ein Nachfolger lediglich bis zum Ende der Amtszeit gewählt.
  4. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung.
  5. Mindestens einmal jährlich findet eine Kuratoriumssitzung statt. Die Einladung zu dieser Sitzung erfolgt durch den Kuratoriumsvorsitzenden mit einem vierwöchigen Vorlauf. Über die Sitzung des Kuratoriums soll ein Protokoll gefertigt werden.
  6. An den Sitzungen des Kuratoriums können die Mitglieder des Vorstandes teilnehmen. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
  7. Soweit nichts anderes bestimmt ist, fasst das Kuratorium seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Personen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei dessen Abwesenheit die des sitzungsleitenden, stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 10 Aufgaben des Kuratoriums, Rechte und Pflichten

  1. Das Kuratorium hat folgenden Aufgaben – Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder – Entlastung des Vorstandes – Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder Aufhebung der Stiftung.
  2. Für die Vergabe von Stiftungsmitteln kann das Kuratorium in Abstimmung mit dem Vorstand Richtlinien erlassen.
  3. Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse in der Regel auf Sitzungen, die von der oder dem Vorsitzenden oder der Stellvertretung mindestens einmal jährlich, im Übrigen nach Bedarf einberufen werden.
  4. Beschlussfassung ist – mit Ausnahme von Satzungsänderungen, Zusammenlegung oder Auflösung der Stiftung – im schriftlichen Umlaufverfahren zulässig, sofern kein Mitglied des Kuratoriums eine Sitzung wünscht.
  5. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, das von der Sitzungsleitung zu unterschreiben ist.

§ 11 Wissenschaftlicher Beirat

  1. Der Vorstand kann einen wissenschaftlichen Beirat berufen.
  2. Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus bis zu 15 Mitgliedern, die vom Vorstand auf 5 Jahre berufen werden. Eine Wiederberufung, auch mehrfach, ist zulässig.
  3. Beiratsmitglieder können vom Vorstand jederzeit abberufen werden.
  4. Nachfolger ausscheidender oder abberufener Mitglieder werden für die restliche Amtszeit berufen.
  5. Der Beirat wählt aus seiner Mitte jeweils für 5 Jahre einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 12 Aufgaben des Wissenschaftlichen Beirats

Der Beirat berät den Vorstand und das Kuratorium.

§ 13 Jahresabrechnung, Prüfung

  1. Der Vorstand erstellt jährlich eine Jahresabrechnung einschließlich Vermögensbericht (§ 8 Abs. 2).
  2. Ab einem Stiftungskapital von 2 Millionen € ist die Jahresabrechnung durch einen vereidigten Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen.

§ 14 Beschlussfassung, Satzungsänderung, Aufhebung, Zusammenlegung

  1. Das Kuratorium kann einen Beschluss über Änderungen der Satzung, über die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Aufhebung der Stiftung nur mit mindestens drei Viertel seiner Mitglieder fassen. Maßnahmen dieser Art bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Medizinische Hochschule Hannover, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Der Förderschwerpunkt soll in der Unterstützung der Hörforschung liegen.

§ 15 Aufsicht

Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist das in Niedersachen für Inneres zuständige Ministerium, Hannover.

§ 16 Inkrafttreten

Die Stiftungssatzung tritt mit Genehmigung durch die Stiftungsbehörde in Kraft.

Verstehen

Helfen

Forschen